
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Knorr-Bremse Global Care e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in München.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ziel des Vereins ist die Unterstützung von bedürftigen Menschen im In- und Ausland, die durch Umweltkatastrophen, Unfälle, kriegerische Auseinandersetzungen, Armut und Krankheit in Not geraten sind.
Zweck des Vereins ist der Einsatz von Geld- und Sachmitteln direkt vor Ort durch Mildtätigkeit, Hilfe zur Selbsthilfe, Aufbau bzw. Unterhalt von Bildungs-, Versorgungseinrichtungen und Notunterkünfte sowie direkte Hilfe durch Vereinsmitglieder oder durch Hilfspersonen im In- und Ausland im Sinne des § 57 AO und die Beschaffung und
Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, zwecks Förderung von mildtätigen Zwecken, der öffentlichen Gesundheitspflege, von Bildungseinrichtungen und der Entwicklungshilfe sowie der Völkerverständigung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
Der Verein gibt sich die Verpflichtung zweckgebunden erhaltene Spenden, so weit als möglich, dem Zweck entsprechend zu verwenden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Über eine Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Die Aufgaben des Vereins werden aus Spenden und evtl. Zuschüssen finanziert.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens 7 Personen.
Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus:
- dem Vorsitzenden des Vorstands;
- dem stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem geschäftsführenden Direktor.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand durch die Wahl von Beisitzern bzw.
besonderen Vertretern (z.B. einem Kassenwart; Controlling, Öffentlichkeitsarbeit) auf
höchstens 7 Personen erweitern.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der geschäftsführende Direktor
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzeln zur
Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis vertreten der stellvertretende
Vorsitzende und der geschäftsführende Direktor sowie weitere Vorstandsmitglieder nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den
geschäftsführenden Direktor sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleiben
darüber hinaus bis zu Neuwahl im Amt.
Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.
Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen
können in Sitzungen, im schriftlichen Verfahren, per Fax oder elektronischer Post
durchgeführt werden.
Er ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend bzw. erreichbar ist
und abstimmen.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
Aufgaben des Vorstands sind:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses und Bericht über die Tätigkeit des Vereins;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- Vertretung des Vereins nach innen und außen;
- Bestimmung über Ziele der Hilfsprojekte.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
- mindestens einmal jährlich,
- wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
Die Einladung hat eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des
Vereinszweckes kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichts;
- Entlastung und Wahl des Vorstandes;
- Feststellung des Jahresabschlusses;
- Genehmigung des Haushaltsplanes;
- Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung des Vereins.
Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen geschlossen werden.
Ein oder mehrere Vorstandsmitglieder können zu Liquidatoren von der
Mitgliederversammlung gewählt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.
Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung dürfen erst nach
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde am 18.01.2005 in München, geändert durch den Beschluss vom
heutigen Tage, durch nachstehend aufgeführte Gründungsmitglieder festgestellt:
München, den 21.02.2005
1. Frau Thiele- Schürhoff, Julia
2. Frau Seifert, Eva
3. Herr Arzberger, Josef
4. Herr Beinert, Mario
5. Herr Dr. Dahrendorf, Sigurd
6. Herr Dr. Klinkhammer, Roland
7. Herr Riedlinger, Peter
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